Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für private und gewerbliche Anzeigen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für nichtgewerbliche Auftraggeber von Inseraten (Kleinanzeigen)
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich nur für
nichtgewerbliche Auftraggeber von Inseraten (Privatanzeigen).
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen,
Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige
Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Anderslautende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie
erfordern keine ausdrückliche Zurückweisung.
1.)
Die HOFER Promotion veröffentlicht Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und
über elektronische Medien, wie zum Beispiel Telefon, Fax, Fernsehen,
Datenbanken, Internet und CD-ROM.
Anzeigen im nachstehenden Sinn sind Informationen des Auftraggebers, die in
Wort, Bild und/ oder Ton in den vorstehend genannten Medien veröffentlicht
werden können.
Die
Anzeigenveröffentlichung kann sowohl in verlagseigenen Medien, als auch in
Kooperation mit Fremdanbietern in deren Zeitungen, Zeitschriften und
sonstigen Medien erfolgen.
2.)
Kostenfrei können berechtigt nur Privatanzeigen aufgegeben werden, die
lediglich gelegentlich und nicht in Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes oder einer Dienstleistung stehen, also nicht zur Erzielung von
regelmäßigen Einnahmen, bei HOFER Promotion in Auftrag gegeben werden.
Sofern ein Anzeigenauftrag gewerbsmäßig erfolgt, ist die HOFER Promotion
unabhängig vom Vorliegen eines "erkennbar gewerblichen" Inserates
berechtigt, für das Inserat entsprechend ihrer Preisliste die Kosten in
Rechnung zu stellen.
Für
kostenpflichtige Privatanzeigen (z.B. Chiffreanzeigen, Daueranzeigen,
Bildanzeigen, Blickfang- anzeigen, Hotline-Service) gilt dies entsprechend.
3.)
Anzeigenaufträge können nur auf Verlangen unter Angabe von Telefonnummer,
Name und Adresse des Auftraggebers entgegengenommen werden. Die HOFER
Promotion behält sich vor, im Falle von Bedenken an der Identität des
Auftraggebers, die Anzeige nicht zu veröffentlichen.
4.)
Private Anzeigenaufträge werden innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat
erstmals veröffentlicht, wobei kein Anspruch auf die Veröffentlichung zu
einem bestimmten Termin besteht. Die HOFER Promotion ist berechtigt, ihr
erteilte Anzeigenaufträge auch in verschiedenen Medien gemäß Ziffer 1
(verbundene Zeitschriften, TV, Kooperationspartner) zu veröffentlichen,
wobei in diesem Fall eine Veröffentlichung über einen Zeitraum von 1 Monat
erfolgen kann.
Voraussetzung für die Veröffentlichung ist, dass die zu veröffentlichenden
Informationen rechtzeitig, jedoch spätestens drei Tage vor der erstmaligen
Veröffentlichung der HOFER Promotion übermittelt werden. Die HOFER Promotion
wird sich nach besten Kräften bemühen, sämtliche eingehende Anzeigen zu
veröffentlichen. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.
5.) Aufträge, die ausschließlich zu einem bestimmten Termin
veröffentlicht werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vor
Veröffentlichungsdatum eingehen. Nach diesem Zeitpunkt kann keine Gewähr für
eine rechtzeitige Auftragsdurchführung übernommen werden. Im Falle eines
verspäteten Einganges ist die HOFER Promotion berechtigt, die Anzeige später
zu veröffentlichen. Eine Mitteilung an den Auftraggeber ist nicht
erforderlich.
Sofern die Anzeige lediglich in einem bestimmten Medium veröffentlicht
werden soll, ist bei Anzeigenaufgabe hierauf deutlich hinzuweisen. Erfolgt
kein besonderer Hinweis, ist die HOFER Promotion berechtigt, die Anzeigen
gemäß Ziffer 1 in verschiedenen Medien zu veröffentlichen.
6.)
Für die rechtzeitige und verwertbare Anlieferung des Anzeigeninhaltes ist
der Auftraggeber verantwortlich. Bei Mängeln besteht kein Recht des
Auftraggebers auf Veröffentlichung. Nachträgliche Änderungen des
Anzeigeninhaltes und Umbuchungen können nicht garantiert werden. Die HOFER
Promotion gewährleistet ausschließlich die Veröffentlichung üblicher
Qualität nach Maßgabe der übersandten Unterlagen.
7.)
Der Auftraggeber hat im Falle einer ganz oder teilweise fehlerhaften
Veröffentlichung der Anzeige ausschließlich das Recht, die nochmalige
Veröffentlichung der Anzeige geltend zu machen.
8.) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Fotos endet drei Monate nach
Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
9.) Bei Chiffreanzeigen wendet die HOFER Promotion für die Verwahrung
und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden
nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die HOFER Promotion behält
sich im Interesse und zum Schutze des Auftraggebers das Recht vor, die
eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu
Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist die HOFER Promotion nicht verpflichtet.
Die
HOFER Promotion behält sich vor, bei berechtigten Beschwerden sowie im Falle
von unzulässigen Anzeigeninhalten die Identität des Auftraggebers, unter
Berücksichtigung des Datenschutzes, bekannt zu geben.
10.)
Die HOFER Promotion behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen des Inhaltes,
der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen
Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung
aus Gründen der Ethik und/ oder nach dem gewollten Erscheinungsbild der
HOFER Promotion nicht beabsichtigt ist.
Die
HOFER Promotion behält sich vor, insbesondere folgende Angebote nicht zu
veröffentlichen:
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• |
Anzeigen von Medikamenten aller Art |
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• |
Private Kontaktanzeigen, die von Dritten aufgegeben werden |
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• |
Anzeigen mit sexuell anstößigem oder pornografischem Inhalt |
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Anzeigen über Kampfhunde, geschützte Tiere und Pflanzen |
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• |
Anzeigen mit politischem oder religiösem Inhalt |
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• |
Anzeigen, durch die Rassenspannungen ausgelöst oder gefördert werden |
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• |
Anzeigen über Glücksspiele mit Ausnahme von Werbeanzeigen und Beilagen
von staatlich anerkannten Lotterien |
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• |
Personensuchanzeigen mit vollständigem Namen |
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• |
Anzeigen über Schusswaffen jeglicher Art |
11.) Der HOFER Promotion bleibt freigestellt, Anzeigenaufträge im
Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes umzugestalten und/ oder die
Erscheinungsrubrik im freien Ermessen festzulegen. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder bei Vertretern
aufgegeben werden.
Die
HOFER Promotion behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen
(Kürzungen) an der Insertion ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers
vorzunehmen.
12.)
Die HOFER Promotion wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn sie von den
Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
Reklamationsansprüche bei Mehrfachaufträgen müssen umgehend nach Erscheinen
der Anzeige geltend gemacht werden.
13.)
Der Auftraggeber haftet der HOFER Promotion gegenüber für Schäden, die
dieser durch Ansprüche Dritter aufgrund presserechtlicher,
urheberrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Durch
die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die
Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf
tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen,
und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes.
14.) Im Falle der Inauftraggabe von privaten bezahlten Anzeigen
gelten die jeweiligen Preislisten der HOFER Promotion. Bei der Aufgabe von
privaten, bezahlten Anzeigen ist grundsätzlich Vorkasse zu leisten oder eine
telefonische oder schriftliche Einzugsermächtigung für ein dem Auftraggeber
gehörendes Konto zu erteilen. Es werden regelmäßig die Kosten für den
gesamten Schaltzeitraum in Rechnung gestellt.
Im
Falle einer Stornierung einer Anzeige durch den Auftraggeber erfolgt keine
Rücküberweisung und/ oder Erstattung des Anzeigenhonorars. Das gleiche gilt
im Falle einer Stornierung durch die HOFER Promotion gemäß Ziffer 10. In
derartigen Stornierungsfällen wird das Anzeigenhonorar für die
Bearbeitungskosten einbehalten, wobei die HOFER Promotion bereit ist,
anstelle der stornierten Anzeige eine ebenfalls vergütungspflichtige Anzeige
kostenfrei zu veröffentlichen.
In
Fällen höherer Gewalt, Streik oder Störung durch andere Netzbetreiber
erfolgt keine Rückerstattung des Anzeigenhonorars. In derartigen Fällen
besteht ein Anspruch der HOFER Promotion auf Zahlung des Anzeigenhonorars.
Ist
ein Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Verzug, nimmt der Verlag auch keine
kostenlosen privaten Kleinanzeigen entgegen.
15.)
Wir weisen im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes darauf hin,
dass Ihre Vertragsdaten/ Auftragsdaten, soweit notwendig und im Rahmen des
BDSG zulässig, in einer Datenweiterverarbeitungsanlage gespeichert werden,
aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der
Vertragserfüllung hinaus.
16.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder
unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen davon
unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der
beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht
wird.
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